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Stimmzettel Bezirkswahl
Stimmzettel der Bezirkswahl.

FAQ Bezirkswahl

Wer darf wählen? Wie wird gewählt? Und warum werde ich ein ganzes Stimmzettelheft bekommen? Zur Bezirkswahl am 25. Mai 2014 haben die Eimsbütteler Nachrichten Antworten auf die wichtigsten Fragen zusammengestellt.

Von Nora Helbling

1. Wer darf wählen?

Wählen dürfen alle Hamburger mit deutscher Staatsangehörigkeit sowie EU-Bürger, die am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind. Bedingung ist, dass sie seit mindestens drei Monaten in Hamburg wohnen. Ebenfalls müssen sie zur Bürgerschaft wahlberechtigt sein, d.h. nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

In diesem Jahr findet die erste Bezirkswahl statt, bei der Jugendliche ab 16 Jahren wählen dürfen. Bereits im Februar 2013 wurde das Wahlalter bei Landes- und Kommunalwahlen gesenkt, um die Beteiligung der Jugend an der Politik zu fördern.

2. Wer darf gewählt werden?

Die Kandidaten müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder EU Bürger sein. Sie müssen mindestens seit drei Monaten in Hamburg und in dem entsprechenden Bezirk wohnen, in dem sie kandidieren.

Kandidaten können von Parteien und Wählervereinigungen gestellt werden. Es können auch Einzelbewerber zur Wahl antreten, aber nur in einem Wahlkreis. Sie werden also nur auf den Wahlkreislistenstimmzetteln und nicht auf den Bezirkslistenstimmzetteln (siehe Frage 3) vertreten sein. Für die Kandidatur müssen sie die Unterschriften von 50 Wahlberechtigten einholen, oder bereits in einer Bezirksversammlung oder einem Landesparlament sitzen.

3. Wie wird gewählt?

In den sieben Bezirken Hamburgs gibt es insgesamt 54 Wahlkreise. Im Bezirk Eimsbüttel sind es acht Wahlkreise (siehe Karte). In den Wahlkreisen werden drei bis fünf Bezirksversammlungsmitglieder gewählt. Jeder Wähler hat fünf Stimmen für den Wahlkreis und fünf für die Bezirksliste:

Bezirkslistenstimmzettel: Mit diesen fünf Kreuzen wählt der Stimmberechtigte Parteien oder Wählervereinigungen. Die Wählerstimmen auf der Bezirksliste legen fest, welche Parteien wie viele Sitze in der Bezirksversammlung erhalten. Auf dem Stimmzettel gibt es die Möglichkeit, eine Partei über Gesamtlistenstimmen zu wählen, oder über Personenstimmen (konkrete Kandidaten).

Wahlkreislistenstimmzettel: Hier werden Kandidaten aus dem eigenen Wahlkreis gewählt. Bei der Stimmabgabe geht es darum, welche Kandidaten direkt in die Bezirksversammlung einziehen.

In der Bezirksversammlung Eimsbüttel werden insgesamt 51 Sitze vergeben. Davon kommen 21 Sitze aus der Wahlkreisliste und 30 Sitze aus der Bezirksliste.

4. Wie werden die Sitze berechnet?

1. Der Anspruch der Sitze in der Bezirksversammlung berechnet sich über folgende Formel:

Beispiel: Im Bezirk Eimsbüttel werden 51 Sitze vergeben. Auf den Bezirkslisten hat Partei X 150.000 Stimmen über die Gesamtlistenstimmen erhalten und 50.000 über die Personenstimmen. Insgesamt wurden 800.000 gültige Stimmen abgegeben:

Die Partei X erhält also 12 Sitze in der Bezirksversammlung Eimsbüttel.

2. Ein Teil dieser 12 Sitze setzt sich aus der Wahlkreisliste zusammen. Je nach Wahlkreis wird die jeweilige Anzahl der Sitze in die Rechnung miteinbezogen:

Beispiel:

Im Wahlkreis Eidelstedt werden 4 Sitze vergeben. 9000 Stimmen hat die Partei X in Eidelstedt geholt, insgesamt 18.000 gültige Stimmen wurden abgegeben. Entsprechend lautet die Formel:

In den übrigen Wahlkreisen Eimsbüttels wird diese Rechnung mit den entsprechenden Sitzen und Stimmen ebenfalls durchgeführt. Die Sitzverteilung der übrigen sieben Wahlkreise sieht in Eimsbüttel folgendermaßen aus:

Eimsbüttel-Nord = 3 Sitze
Eimsbüttel-Süd/Hoheluft-West = 5 Sitze
Rotherbaum/Harvestehude = 4 Sitze
Lokstedt = 3 Sitze
Niendorf = 5 Sitze
Schnelsen = 3 Sitze
Stellingen = 3 Sitze

Für das Beispiel wird angenommen, dass sich aus den übrigen Wahlkreisen 6 Sitze ergeben haben.

3. Wie in Punkt 1 bereits berechnet, stehen der Partei X 12 Sitze zu. Davon ergaben sich aus den Wahlkreisen 8 Sitze (2 aus Eidelstedt + 6 aus den anderen Wahlkreisen). Die restlichen 4 Sitze berechnen sich über die Bezirksliste. Hierbei ist das Verhältnis von Gesamtlisten- zu Personenstimmen tragend.

Die Formel lautet entsprechend:

Beispiel:

5. Gibt es eine Prozent-Hürde?

Bei den Bezirksversammlungswahlen gilt die Drei-Prozent-Hürde (bei den Bürgerschaftswahlen die Fünf-Prozent-Hürde). Der Versuch des Bündnis‘ „Faires Wahlrecht – Jede Stimme zählt!“ ein Referendum gegen die Drei-Prozent-Hürde auf den Weg zu bringen, scheiterte im Februar diesen Jahres.
Eine Partei muss somit auf der Bezirksliste mindestens drei Prozent der abgegebenen Wählerstimmen erhalten, um in die Bezirksversammlung einzuziehen. Für die Wahlkreislisten und den dort gewählten Kandidaten gilt diese Hürde aber nicht. Wenn eine Partei die Hürde in der Bezirksliste nicht überwinden kann, ein Kandidat der gleichen Partei jedoch durch die Wahlkreisliste in die Bezirksversammlung gewählt wird, kann dieser seinen Sitz behalten. Die Gesamtzahl der Mitglieder der Bezirksversammlung wird hierfür erhöht.

Wir freuen uns auf weitere Fragen unter redaktion@eimsbuetteler-nachrichten.de

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