Unterlassungsklage gegen Beiersdorf
Das hanseatische Oberlandesgericht (OLG) hat einer Unterlassungsklage der Wettbewerbszentrale gegen die Beiersdorf AG stattgegeben. Nach Ansicht der Richter führt der Eimsbütteler Nivea-Konzern Kunden mit der Verpackung in die Irre.
Von Dennis ImhäuserGroße Verpackung – kleiner Inhalt? Haben sich Konsumenten schon an die täglichen psychologischen Tricks von Verpackungsdesignern und Supermärkten gewöhnt, oder müssen Konsumenten besser geschützt werden? Zwischen Psychologie, Konsumverhalten und Wettbewerb entscheidet das hanseatische Oberlandesgericht nun gegen Beiersdorf und gibt der Unterlassungsklage der Wettbewerbszentrale recht.
Gericht entscheidet im Sinne der Wettbewerbszentrale
Das hanseatische Oberlandesgericht urteilt, dass die Gesichtscremes „Nivea Taint Optimal Anti-Age Tagespflege Soja“ und „Nivea Teint Optimal Anti-Age Nachtpflege Soja“ in irreführender Packungsgröße vertrieben werden. Im Urteil vom 25. Februar (Az.3 U 20/15) folgen die Richter der Ansicht der Wettbewerbszentrale. Diese hatte beanstandet, dass die Verpackung eine größere Menge Creme suggeriert, als tatsächlich gekauft wird.
In der Verpackung der Gesichtscremes befindet sich ein „Papp-Podest“, sodass die Creme die sieben Zentimeter hohe Verpackung auch ausfüllt. Die Cremedose im Inneren ist allerdings nur vier Zentimetern hoch. Die Füllmenge wird mit 50 Milliliter auf der Unterseite angegeben, und auf der Seite des Kartons ist der Hinweis zu lesen: „Die Produktabbildung entspricht der Originalgröße.“ Trotz korrekter Angabe der Menge kritisiert die Wettbewerbszentrale, die Creme in dieser Verpackung zu verkaufen.
Beiersdorf widerspricht
Der Nivea-Hersteller argumentiert, dass die enthaltene Menge von 50 Milliliter Branchenüblich sei und Kunden diese Menge auch erwarten. Zudem ist die korrekte Menge auch auf der Verpackung angegeben. In erster Instanz folgte das Landesgericht der Darstellung der Beiersdorf AG und wies die Klage der Wettbewerbszentrale zurück (LG Hamburg, Urteil vom 27.01.2015, Az. 312 O 51/14). Die Wettbewerbszentrale folgte der Begründung des Landesgerichts nicht und zog nach der Niederlage vor die nächste höhere Instanz, dem hanseatischen Oberlandesgericht.
OLG urteilt gegen Beiersdorf
Das Urteil des Landesgericht Hamburg wurde nun durch das Urteil des hanseatischen Oberlandesgericht aufgehoben. Die Richter des OLG gehen davon aus, dass Kunden durch die Verpackung in die Irre geführt werden können. Die Angabe des Inhalts und die Beschriftung auf der Verpackungsseite seien bei einem spontanen Kauf im Geschäft nicht ausreichend, um den Kunden auf den tatsächlichen Inhalt hinzuweisen. Die Richter sprechen von „krassen Unterschieden zwischen Verpackungsgröße und Inhalt“. Sie bezeichnen daher die Produktaufmachung als irreführend (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG), immerhin beträgt der Hohlraum fast 43 Prozent.
Auf der Hauptversammlung 2016, am gestrigen Donnerstag, war auch das Urteil des OLG ein Thema. Der scheidende Finanzvorstand Ulrich Schmidt beantwortet die Fragen der Aktionäre zum Urteil. Demnach prüft Beiersdorf, ob das Unternehmen eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) einreicht. Eine abschließende Entscheidung sei jedoch noch nicht gefallen. Beiersdorf hat den Verkauf der Creme gestoppt.
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