Wohnmobile auf Eimsbüttels Parkplätzen: Löst Anwohnerparken das Problem?
Rund um die Osterstraße gilt seit Anfang der Woche das Anwohnerparken. Seitdem sind dort viele Wohnmobile aus dem Straßenbild verschwunden. Die Hintergründe.
Von Christiane TauerEimsbüttel hat eine weitere Anwohnerparkzone bekommen. Seit dem 12. September dürfen Autobesitzer rund um die nordwestliche Osterstraße ihre Fahrzeuge nur noch mit Bewohnerparkausweis abstellen. Auswärtige Autofahrer müssen eine Parkgebühr zahlen. Die Zone umfasst die fünf Bereiche Lenzweg, Langenfelder Damm, Lutterothstraße, Apostelkirche und Emilienstraße.
Während bei manchen Gewerbetreibenden durch das Bewohnerparken Schwierigkeiten aufkommen, scheint sich ein anderes Problem in Luft aufgelöst zu haben. „Endlich sind fast alle Wohnmobile von den Parkplätzen verschwunden“, jubelt Tim Hamdorf in den sozialen Medien.
Seit Anwohnerparken: Wo sind all die Wohnmobile hin?
Er wohnt an der Högenstraße, Ecke Rellinger Straße und hat zu Spitzenzeiten bis zu neun Wohnmobile vor seiner Haustür gesehen. Seit Anfang der Woche gibt es dort ein vollkommen anderes Bild. Auf circa 400 Metern stehen nur ein bis zwei kleine Wohnmobile oder Bullis.
Die Frage ist: Wo sind all die Wohnmobile geblieben? Die Antwort liefern andere Nutzer im Netz – es reicht aber auch, einen Blick auf die Straßen der Nachbarschaft zu werfen. Viele Wohnmobile stehen nun dort, wo das Anwohnerparken nicht gilt – beispielsweise an der nördlichen Stresemannallee, an der Hagenbeckstraße oder Richtung Altona am Diebsteich oder der Ruhrstraße.
5.000 Wohnmobile mehr seit 2019
Die neue Parkregelung könnte also für eine Verlagerung des Problems gesorgt haben, das schon seit längerer Zeit viele Bürgerinnen und Bürger umtreibt – sowohl in Eimsbüttel als auch in den anderen dicht besiedelten Stadtteilen. Dort werden insbesondere seit Corona-Zeiten immer mehr Wohnmobile auf öffentlichen Parkplätzen geparkt.
17.393 Wohnmobile waren laut Kraftfahrt-Bundesamt zum 1. Januar 2022 in Hamburg gemeldet. 2019 lag die Zahl noch bei 12.522.
Die Folge dieser Zunahme: Der Parkraum wird knapp, denn irgendwo müssen diese Fahrzeuge – die oftmals der Zweitwagen eines Haushalts sind – stehen. Sichtbehinderungen im Straßenverkehr sind aufgrund der Fahrzeuggröße unvermeidbar.
Die Eimsbütteler CDU-Fraktion hat diese Probleme bereits vor einiger Zeit in einem Antrag thematisiert. Die Fraktion setzte sie sich unter anderem dafür ein, die Schwerpunktgebiete der geparkten Wohnmobile zu erfassen, die bestehenden Regeln der Straßenverkehrs-Ordnung auch wirklich durchzusetzen und in Absprache mit anderen betroffenen Gebieten zentrale, bewirtschaftete Abstellmöglichkeiten einzurichten.
Wohnmobile gelten auch als Kraftfahrzeuge
Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende sowie die Verkehrsdirektion haben dazu Stellung genommen. So seien Straßen grundsätzlich allen Verkehrsteilnehmern zum Allgemeingebrauch gewidmet, heißt es seitens der Verkehrsdirektion. „Somit dürfen Kraftfahrzeuge, wozu auch Wohnmobile zählen, nach den Regeln der Straßenverkehrs-Ordnung im öffentlichen Verkehrsraum geparkt werden.“
Bezogen auf das Anwohnerparken bedeutet das: Für Wohnmobile können Fahrzeughalter ganz regulär einen Bewohnerparkausweis beantragen. So wiederum ist zu erklären, dass nicht alle Camper oder umgebauten Kleinbusse aus den Eimsbütteler Anwohnerparkzonen verschwunden sind.
Halter oder Nutzer können Parkausweis beantragen
Anders sieht es aus, wenn auf einen Bewohner sowohl ein Wohnmobil als auch ein „normales“ Auto zugelassen sind. Das Anwohnerparken sieht nämlich vor, dass jeder Anwohner nur für ein Kraftfahrzeug einen Bewohnerparkausweis beantragen kann.
In diesem Falle müsste sich der Halter entscheiden, für welches Fahrzeug er den Ausweis beantragt. Eine weitere Möglichkeit: Es gibt eine andere Person im Haushalt, die das Fahrzeug nutzt. Dann kann auch sie dafür einen Bewohnerparkausweis beantragen. Es werde dann ein Nachweis des Halters gefordert, dass die Person das Fahrzeug nutzt, erklärt der Landesbetrieb Verkehr auf Nachfrage der Eimsbütteler Nachrichten.
Das gilt für größere Fahrzeuge
Für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 Tonnen, dazu zählen auch größere Wohnmobile, gibt es gemäß § 10 StVO eine Sonderregelung. Hier ist das regelmäßige Parken innerhalb geschlossener Ortschaften in reinen und allgemeinen Wohngebieten in der Zeit von 22 bis 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Dadurch kommen sie schon von vornherein in den Bewohnerparkzonen nicht vor.
Auch für „Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug“ – womit auch Wohnwagen gemeint sind – gibt es Ausnahmen. Gemäß § 10 Absatz 4 StVO dürfen sie nicht länger als zwei Wochen an einem Standort geparkt werden.
Aber was passiert, wenn die Wohnmobile verkehrsordnungswidrig geparkt sind oder Radfahrende und Fußgänger gefährden? Hier macht die Verkehrsdirektion in ihrer Stellungnahme zum CDU-Antrag deutlich, dass die Polizei „nach pflichtgemäßem Ermessen“ einschreite. Zugleich betont sie: „Das Abstellen von Wohnmobilen im öffentlichen Verkehrsraum stellt jedoch nicht per se eine Gefahr dar.“
Ein Ausschluss von bestimmten Verkehrsarten wie Wohnmobilen oder ein Ausschluss von Wohnmobilen zu bestimmten Zeiten bedürfte einer „straßenrechtlichen Teileinziehung“. Die Voraussetzungen dafür lägen laut Verkehrsdirektion nicht vor.
Stellplätze bei Parkhäusern berücksichtigen
Der CDU-Vorschlag, zentrale, öffentlich-betriebene Abstellmöglichkeiten einzurichten, dürfte ebenfalls wenig erfolgreich sein. Die Behörde für Verkehr und Mobilität erklärt: „Stellplätze sollten aus hiesiger Sicht eher von privaten oder ggf. auch städtischen Gesellschaften eigenwirtschaftlich betrieben und angeboten werden.“ Auch könnte man sie bei zukünftigen Parkhäusern berücksichtigen. Der Eimsbütteler Hauptausschuss hat die Stellungnahme zur Kenntnis genommen.