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In den vergangenen Tagen hat es in Hamburg viel geschneit. Foto: Eimsbütteler Nachrichten
In den vergangenen Tagen hat es in Hamburg viel geschneit. Foto: Eimsbütteler Nachrichten
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Stadt hebt Verbot von Tausalz auf [Update]

Ein Spaziergang durch Eimsbüttel gleicht aktuell vielerorts einer Rutschpartie. Jetzt warnt die Stadt vor Bußgeldern.

Von Julia Haas

Während sich aktuell viele Kinder auf Schlitten durch die Eimsbütteler Schneelandschaft ziehen lassen, kommen Fußgänger immer wieder ins Rutschen. Der Grund: Viele Gehwege sind nicht geräumt und haben sich in glatte Bahnen verwandelt. Doch wer ist eigentlich in der Pflicht, zu räumen? Und welche Strafen drohen, wenn das nicht passiert?

Räumpflicht für Anliegerinnen und Anlieger

Aktuell erlebe Hamburg Temperaturen und Schneefälle wie seit rund 15 Jahren nicht mehr, heißt es in einem Schreiben der Hamburger Umweltbehörde. Für freie Straßen und Radwege ist der Winterdienst der Stadtreinigung zuständig, um Gehwege müssen sich die Anliegerinnen und Anlieger kümmern. Das gilt auch, wenn ein Grünstreifen, ein Graben oder eine Stützmauer zwischen Grundstück und Gehweg liegen.

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Räumpflicht

Wofür ist die Stadtreinigung zuständig?

Nach Angaben der Stadt Hamburg liegt die Zuständigkeit der Stadtreinigung bei folgenden Bereichen:

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  • verkehrswichtige Fahrbahnen und Strecken mit Buslinienverkehr sowie wichtige Verbindungsstraßen zwischen diesen Strecken
  • ausgewähltes Netz wichtiger Radwege
  • Fußgängerüberwege („Zebrastreifen“) und Bushaltestellen
  • Gehwegstrecken ohne Anlieger (z. B. auf Brücken)

Warum liegen am Fahrbahn- und Gehwegrand große Schneeberge?

Die Umweltbehörde Hamburg sagt, dass es sich hierbei um eine logische Folge der Räumung handle. Da der Schnee nicht einfach aufgelöst oder kurzfristig abtransportiert werden könne, müsse er zur Seite geschoben werden, um die Verkehrswege überhaupt passierbar zu machen.

Die Straße ist nicht geräumt – was tun?

Wenn eine Straße nicht ausreichend geräumt oder gestreut ist, kann das direkt bei der Stadtreinigung gemeldet werden. Es gibt dafür eine Winterdienst-Hotline (040-2576 1313). Alternativ kann Glätte in der SRH-App gemeldet werden.

Um welche Bereiche müssen sich Anliegerinnen und Anlieger kümmern?

Das Hamburgische Wegesgesetz sieht vor, dass sich Anliegerinnen und Anlieger um folgende Bereiche kümmern:

  • Gehwege vor dem eigenen Grundstück: Diese müssen in einer Breite von mindestens 1 Meter geräumt und gestreut werden.
  • Eckbereiche & Zugänge: Bei Eckgrundstücken muss bis zur Bordsteinkante der einmündenden Straße geräumt werden. Auch Zugänge zu Ampeln oder Fußgängerüberwegen müssen bis zum Fahrbahnrand frei sein.
  • Treppen: Diese sind in voller Breite zu räumen und zu streuen.
  • Verkehrsberuhigte Bereiche: Hier muss auf jeder Seite des Weges ein Streifen für Fußgänger gesichert werden (außerhalb von Parkflächen).
  • Gullys und Straßenrinnen: Diese müssen von Schnee und Eis befreit sein, damit das Schmelzwasser im Falle des Tauens sauber abfließen kann.

Bis wann müssen Anliegerinnen und Anlieger geräumt haben?

Werktags müssen die Bereiche bis 8:30 Uhr geräumt werden, an Sonn- und Feiertagen haben Anliegerinnen und Anlieger eine Stunde mehr Zeit, also bis 9:30 Uhr.

Mit welchen Mitteln können Anliegerinnen und Anlieger streuen?

Bisher war aus Gründen des Umweltschutzes Tausalz auf Gehwegen verboten, stattdessen konnten Sand oder Splitt verwendet werden. Am Dienstagabend, 6. Januar, hat die Verkehrsbehörde eine Allgemeinverfügung erlassen, in der das in Hamburg geltende Nutzungsverbot von Tausalz ab sofort bis 21. Januar aufgehoben wird. Der Senat reagiere damit auf die anhaltende und außergewöhnliche winterliche Witterung. Verkehrssenator Anjes Tjarks sagte aber auch: „Ich bitte trotzdem alle Hamburgerinnen und Hamburger Rücksicht auf die Umwelt zu nehmen und maßvoll Gebrauch vom Tausalz zu machen.“

Was passiert, wenn man der Räumpflicht nicht nachkommt?

Nach Angaben der Stadt Hamburg können Bußgelder von bis zu 50.000 Euro drohen. Gegebenenfalls kann auch eine kostenpflichtige Räumung anfallen. Bezirkliche Wegwarte sind unterwegs und prüfen die Verstöße. Bei Unfällen droht Anliegern eine zivilrechtliche Haftung für Schäden mit Schmerzensgeld und Schadensersatz. 

Update vom 7. Januar 2026, 8:47 Uhr: Das Nutzungsverbot von Tausalz wurde in Hamburg vorübergehend aufgehoben.


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