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2G Regelung Modell Uebersicht Corona Senat Hamburg Eimsbuettel
Ab Samstag können Veranstalter ihre Gäste auf Geimpfte und Genesene beschränken. Foto: Stage Club
Corona

2G-Regel: Was gilt jetzt für Geimpfte und Genesene?

Ab Samstag können sich Veranstalter und Gastronomen dafür entscheiden, nur noch Geimpfte und Genesene als Gäste zu empfangen. Dann entfallen bestimmte Corona-Auflagen. Eine Übersicht.

Von Lukas Görlitz

Am Dienstag stellte Bürgermeister Peter Tschentscher das neue 2G-Modell für Hamburg vor. Demnach können Publikumseinrichtungen wie Gaststätten oder Clubs ab Samstag, den 28. August ihre Angebote ausschließlich für Geimpfte und Genesene anbieten. Eine Pflicht für die 2G-Regel besteht nicht. Anbieter müssen ihre Teilnahme online anmelden und für alle Gäste sichtbar machen. Im Gegenzug entfallen viele Beschränkungen wie Abstandsregeln oder die Testpflicht.

Welche Regeln im 2G-Modell jetzt gelten, erfahrt ihr in der Übersicht.

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Das ändert sich für 2G-Angebote:

Veranstaltungen

  • Keine Abstandsregeln
  • Freie Tisch – und Platzwahl
  • Personenbegrenzung verdreifacht sich auf 750
  • Aufhebung der Testpflicht
  • Maskenpflicht in Innenräumen bleibt, auch beim Tanzen

Gaststätten

  • Keine Abstandsregeln
  • Flächenmäßige Personenbegrenzung entfällt
  • Essen im Stehen ist erlaubt
  • Betreiber können Stühle und Tische beliebig anordnen
  • Shishas können auch in geschlossenen Räumen genutzt werden
  • Sperrstunde entfällt
  • Testpflicht entfällt
  • Maskenpflicht gilt im Innenbereich, außer an Steh- und Sitzplätze
  • Tanzen ist in geschlossenen Räumen mit Maske möglich

Musikstätten und Musikclubs

  • Keine Abstandsregeln
  • Freie Anordnung der Sitz- und Stehplätze
  • Aufhebung der Testpflicht
  • Personenbegrenzung in geschlossenen Räumen höchstens 1.300, im Außenbereich 2.000
  • Für tanzende Personen gilt eine Personenbegrenzung im Innenbereich von 150 – im Außenbereich 750 Personen
  • Maskenpflicht im Innenbereich (auch beim Tanzen) bleibt

Tanzveranstaltungen

  • Keine Abstandsregeln
  • Essen im Stehen ist erlaubt
  • Betreiber können Stühle und Tische beliebig anordnen
  • Testpflicht entfällt
  • Verdreifachung der Teilnehmerzahl (150 innen mit Maske, 750 außen ohne Maske)
  • Maskenpflicht im Innenbereich auch beim Tanzen, außer am Steh- oder Sitzplatz

Kulturelle Einrichtungen

Für Theater, Opern, Konzerthäuser- und Säle, Musiktheater, Kinos, Planetarien, Literaturhäuser, Museen, Gedenkstätten, Galerien, Ausstellungshäuser, Bibliotheken, Archive, zoologische und botanische Gärten, Tierparks gilt:

  • Keine Abstandsregeln
  • Freie Anordnung der Sitzplätze
  • Keine Personenbegrenzung
  • Testpflicht entfällt
  • Maskenpflicht gilt weiterhin in Innenräumen

Sportveranstaltung mit Publikum

  • Keine Abstandsregeln
  • Freie Anordnung der Sitz- und Stehplätze
  • Aufhebung der Testpflicht
  • Verdoppelung der Personenbegrenzung in Innenräumen auf 1.300 – im Außenbereich 2.000
  • Sondergenehmigung für größere Veranstaltungen

Messen und Ausstellungen

  • Keine Abstandsregeln
  • Flächenmäßige Personenbegrenzung entfällt (Ursprünglich eine Person pro 10 qm)
  • Testpflicht entfällt

Religiöse Veranstaltungen und Trauerfeiern

  • Keine Abstandsregeln
  • Keine Personenbegrenzung
  • Anmeldepflicht entfällt
  • Gemeindegesang ohne Maske möglich

Beherbergung

  • Keine Abstandsregeln
  • Schlafsäle können ohne Begrenzung belegt werden
  • Testpflicht entfällt
  • Maskenpflicht gilt in Innenräumen

Sportanlagen und Spielplätze

Für Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbäder, Thermen, Saunen und Rehasport gilt:

  • Keine Abstandsregeln
  • Keine Personenbegrenzung
  • Aufhebung der Testpflicht

Volksfeste

  • Keine Abstandsregeln
  • Keine Personenbegrenzung
  • Aufhebung der Testpflicht
  • Maskenpflicht bleibt in Innenräumen und beim Tanzen

Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, Fahrunterricht

  • Keine Abstandsregeln
  • Lerngruppen können durchmischt werden
  • Freie Pausengestaltung ist möglich
  • Begrenzung der Gruppengröße und Lerngruppen entfällt
  • Testpflicht entfällt
  • Maskenpflicht in Innenräumen bleibt

Weitere Informationen:

Wie weise ich mich bei einer Veranstaltung als geimpft oder genesen aus?

  • Den Zugang zu 2G-Veranstaltungen erhalten nur Personen mit einem gültigen Impfpass oder Genesenen-Nachweis und einem Lichtbildausweis.
  • Das Personal mit Kundenkontakt am Veranstaltungsort muss ebenfalls vollständig geimpft oder genesen sein.

Was ist mit Personen, die sich nicht impfen lassen können?

  • Personen unter 18 Jahren können auch ohne Impfschutz an 2G-Veranstaltungen teilnehmen. Grund ist die erst seit kurzem ausgesprochene Empfehlung der Ständigen Impfkommission für Kinder und Jugendlichen zwischen 12 und 18 Jahren. In sechs Wochen soll die Altersgruppe dann auch nur mit einem Impfnachweis an 2G-Veranstaltungen teilnehmen können.
  • Kinder unter 12 Jahren können dann weiterhin teilnehmen.

Wie sieht es mit privaten Feiern aus?

  • Private Feiern mit vollständig Geimpften und Genesenen können ohne Anmeldung stattfinden.
  • Es gelten keine Abstandsregeln.
  • Es gibt keine Begrenzung der Gäste, außer es wird getanzt: Dann gilt eine Obergrenze von 150 Personen mit Maskenpflicht beim Tanzen.
  • Bei privaten Feiern im Freien können 750 Personen teilnehmen.

Was droht bei Verstößen?

  • Die Behörden prüfen die Einhaltung der 2G-Regeln.
  • Bei Verstößen werden Bußgelder von 1.000 bis 20.000 Euro verhängt und der Betreiber verliert die Möglichkeit, 2G-Veranstaltungen durchzuführen.



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