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Kleinunternehmerinnen und Solo-Selbstständige wie Constanze Lux (La Douce Catering) und Linda Langer (Nachmacher X) haben sich zusammengeschlossen, um gegen die Rückzahlungen der Soforthilfen vorzugehen (v.l.). Foto: Rainer Wiemers
Constanze Lux (La Douce Catering) und Linda Langer (Nachmacher X) haben wie viele andere Eimsbütteler Unternehmer im März 2020 die Corona-Soforthilfen beantragt. Foto: Rainer Wiemers
Rückzahlungen

Zinsen, Widerspruch und Co.: Das gilt für die Corona-Soforthilfen

Viele Kleinunternehmer müssen die Corona-Soforthilfen zurückzahlen. Wann Zinsen anfallen und warum Klagen gegen die Rückzahlungen noch nicht möglich sind.

Von Julia Haas

Muss ich Zinsen zahlen? Kann ich Widerspruch einlegen? Das Soforthilfen-Karussell dreht sich weiter – ein Ende ist nicht in Sicht. Immer wieder tauchen Probleme auf – oft in der Kommunikation.

Juristisch korrekt, kommunikativ schwierig

Vielen Kleinunternehmerinnen und Solo-Selbstständigen drohen Rückzahlungen der Corona-Soforthilfen. Der Grund: Seit Sommer 2021 prüft die Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFBH), bei wem der im Frühjahr 2020 prognostizierte Liquiditätsengpass tatsächlich eingetreten ist. Wer zu Beginn der Pandemie einen höheren Engpass geschätzt hat, muss die Förderungen ganz oder teilweise zurückzahlen.

Das Problem: Das Rückmeldeverfahren betrachtet nur die zugrunde liegenden drei Berechnungsmonate, aber nicht, was danach passierte. Und auch nicht, mit welchen finanziellen Herausforderungen Inhaberinnen und Besitzer von Geschäften oder Restaurants noch heute zu kämpfen haben. Dazu kommt: Juristisch mag das Rückmeldeverfahren zwar korrekt sein, „in der Kommunikation ist aber vieles falsch gelaufen“, sagt die grüne Bundestagsabgeordnete Katharina Beck aus Hamburg.

Kleingedruckte Rückzahlungen

Beck bezieht sich dabei auf die Widersprüche der öffentlichen Kommunikation und dem Kleingedruckten in den Förderrichtlinien. Bezüglich ersterem berufen sich Kleinunternehmerinnen aus Eimsbüttel auf die Worte des damaligen Finanzministers Olaf Scholz. Der sagte im März 2020: „Wir geben einen Zuschuss, es geht nicht um einen Kredit. Es muss also nichts zurückgezahlt werden.“

Im Oktober 2021 hieß es von Seiten der Hamburger Finanzbehörde: „Das Rückmeldeverfahren entspreche den Förderrichtlinien.“ Bei der Antragstellungen seien diese jedoch nicht von allen wahrgenommen worden. Das sei schlecht kommuniziert worden, sagt Beck. Und weiter: „Dadurch geht Vertrauen kaputt.“

Über 8.000 Betroffene in Hamburg

Bis Oktober des vergangenen Jahres mussten sich Hamburg Kleinunternehmer und Solo-Selbstständige, die im ersten Corona-Jahr Soforthilfen erhielten, bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank melden. Wessen Liquiditätsengpass nicht so groß wie geschätzt war, muss die Differenz zurückzahlen. Bislang habe die IFBH 8.100 Schreiben mit dem „Angebot zur freiwilligen Rückzahlung“ verschickt, teilte die Finanzbehörde Ende Februar mit. 23.000 Anträge befinden sich noch in Prüfung.

Im Oktober sagte die Finanzbehörde den Eimsbütteler Nachrichten bereits 11.000 Rückzahlungsaufforderungen versandt zu haben. Also fast 3.000 mehr als aktuell. Wie ist das möglich? Ist es nicht. Die Finanzbehörde rudert zurück, korrigiert ihre Angaben vom Oktober. Damals hätten 11.000 Rückmeldungen vorgelegen, bei denen es zu Rückzahlungen kommen würde. Ein Fehler in der Kommunikation.

Keine Bescheide – keine Widersprüche

Gleichzeitig wird klar: Ein Großteil der Betroffenen wartet bislang vergeblich auf eine Meldung der IFBH. „Viele haben noch nichts bekommen“, sagt Constanze Lux, die wegen der Rückzahlungen eine Interessengemeinschaft in Eimsbüttel gegründet hat. Das lange Warten würde sie und andere Unternehmer in einen Winterschlaf verfallen lassen. Ihr Aufschrei gegen das Rückmeldeverfahren ist leise geworden. „Wir sind müde.“

Dass die Finanzbehörde bislang keine Widersprüche gegen die Rückforderungen verzeichnet, hat aber andere Gründe. Annekatrin Gumpel von der Finanzbehörde: „Da bislang keine Rückforderungsbescheide im Rückmeldeverfahren verschickt wurden, sind auch noch keine Widersprüche im Rückmeldeverfahren eingegangen.“

„Ein Angebot, kein Bescheid“

Im Oktober spricht die Finanzbehörde von „Rückzahlungsaufforderungen“, aktuell von „Angeboten zur freiwilligen Rückzahlung“, aber nie von „Rückforderungsbescheiden“. Wo liegt der Unterschied?

Grundsätzlich gilt: Gegen Bescheide können Betroffene innerhalb von vier Wochen Widerspruch einlegen, sagt Gumpel. Doch bisher hat die IFBH keine Bescheide verschickt. Stattdessen erhalten die Unternehmerinnen „Angebote zur freiwilligen Rückzahlung in Höhe der festgestellten Differenz zwischen Plan- und Ist-Wert“. Die Angebote kommen mit einer Frist – und drei Möglichkeiten.

Freiwillig zahlen oder…

  • Option 1: Betroffene nehmen das Angebot innerhalb der angegebenen Frist an und zahlen den Betrag „freiwillig“ zurück – sofort oder gestundet. Das Prüfungsverfahren endet damit.
  • Option 2: Betroffene nehmen das „freiwillige Angebot“ nicht an. Wenn sie das Rückzahlungsangebot für nicht angemessen halten, können die Antragsteller die IFBH darüber informieren. Juristischer Widerspruch kann zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingelegt werden. Weil „es ein Angebot und kein Bescheid ist“. Die IFBH überprüft den Fall erneut und fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen zur Klärung offener Punkte ein. Die erneute Überprüfung kann dazu führen, dass die Antragsteller weniger oder nichts zurückzahlen muss. Oder: „Es wird ein höherer Betrag oder gegebenenfalls die Gesamtsumme des Zuschusses fällig“, erklärt Gumpel. Sie bezeichnet das als „Risiko des Antragstellers“. Egal, ob mehr, weniger oder nichts – das Ergebnis teilt die IFBH mit einem Bescheid mit. Gegen diesen kann innerhalb von vier Wochen Widerspruch eingelegt werden.
  • Option 3: Reagiert der Antragsteller nicht innerhalb der Frist auf das freiwillige Angebot, erhält er einen Bescheid zur vollständigen Rückzahlung des Zuschusses. Gegen den Bescheid können Betroffene Widerspruch einlegen.

Keine Zinsen bei „freiwilligen Angeboten“

Von den 8.100 freiwilligen Zahlungsangeboten wurden bislang 5.500 angenommen und 1.700 Stundungen beantragt. Tausende Rückmeldungen stehen noch aus. Dass in den nächsten Wochen also auch Bescheide verschickt werden, ist nicht ausgeschlossen. Dann rücken die Zinsen in den Fokus. Diese werden nur bei Bescheiden, nicht aber „freiwilligen Angeboten“ fällig.

Wer die Zahlungsfrist überschreitet oder beim wem ein „Verschulden“ vorliegt, muss mit Zinsen rechnen. Der aktuelle Zinssatz liegt bei 4,12 Prozent, so Gumpel. Verzinst wird der „Zeitraum von der Auszahlung des Zuschusses bis zur vollständigen Rückzahlung der Rückforderung“ – davon ausgenommen sind mögliche Stundungszeiträume.

In einer Pressemitteilung des Senats vom 1. März heißt es dazu: „Zinsen werden in diesem Kontext zukünftig nur noch erhoben, wenn der Fördernehmer seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist und in Betrugsfällen.“ Also: Wenn Betroffene nicht innerhalb der vorgegebenen Frist zahlen, Unterlagen nicht rechtzeitig einreichen oder absichtlich täuschen. Nicht aber, wenn sie den Liquiditätsengpass falsch geschätzt, also mehr eingenommen als anfangs gedacht haben.

Bund: Keine Zinspflicht

Zur Rechtfertigung zieht die Finanzbehörde verschiedene landesgesetzliche Vorschriften heran, beruft sich auf das Hamburger Verwaltungsverfahrensgesetz und den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Der Bund gibt dabei keine Zinspflicht vor. Durch die „Verwaltungsvereinbarungen zwischen Bund und Ländern [besteht] keine unmittelbare Zinspflicht“, soll es in einer Nachricht des Bundeswirtschaftsministeriums heißen, die dem Handelsblatt vorliegt. Katharina Beck, finanzpolitische Sprecherin der grünen Bundestagsfraktion, bestätigt das.

Das Kommunikations-Wirrwarr reißt nicht ab. Dazu trägt auch bei, dass die Bundesländer unterschiedliche Wege gegangen sind – zum Beispiel hinsichtlich der Zinsen und Bescheide. In Nordrhein-Westfalen wurden bereits Rückzahlungsbescheide verschickt, tausende klagen dagegen. Wie es in Hamburg weitergeht, bleibt abzuwarten.


Sie sollten Kleinunternehmer retten und schweben jetzt wie ein Damoklesschwert über ihnen: die Corona-Soforthilfen. Was ist passiert?

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