Zwangsvermietung in der Osterstraße?
Nach abgeschlossenem Osterstraßenumbau wird voraussichtlich bald wieder gebaut. Für das Haus mit der Nummer 162 wurde vom Bezirksamt eine Genehmigung zum Abriss erteilt. Nun wurde der Eigentümer aufgefordert, die leer stehenden Wohnungen bis zum Abriss zu vermieten.
Von Nele DeutschmannBereits in der Vergangenheit berichteten die Eimsbütteler Nachrichten über das Haus in der Osterstraße 162, das als das „Schimmelhaus“ bekannt wurde. Wie das Bezirksamt Eimsbüttel nun auf Anfrage mitteilt, wurde im September 2018 eine Genehmigung für den Abbruch des Gebäudes erteilt. Zudem prüfe das Amt eine Bauvoranfrage für ein neues Wohngebäude auf dem Gelände.
Wann genau das Gebäude abgerissen wird, könne jedoch nicht gesagt werden, da der Termin des Abrisses erst eine Woche vorher beim Bezirksamt angezeigt werden muss.
Eventuelle Zwangsvermietung
„Wir haben den jetzigen Eigentümer angehalten, die leer stehenden Wohnungen bis zu einem möglichen Abriss zu vermieten. Rechtsgrundlage dafür ist das Hamburger Wohnraumschutzgesetz“, sagt Kay Becker, Pressesprecher des Bezirksamts Eimsbüttel.
Seit 1971 gilt in Hamburg ein Zweckentfremdungsverbot für Wohnraum. Zweckentfremdet ist eine Wohnung dann, wenn sie nicht zum Wohnen genutzt wird.
Der Eigentümer müsse die Wohnungen, solange eine Wiederherstellung zu Wohnzwecken noch zumutbar ist, zumindest einer Zwischenvermietung zuführen, um möglichen längeren Leerstand zu vermeiden, so Becker weiter.
Das „Schimmelhaus“
Wie die Eimsbütteler Nachrichten berichteten, wurde im November 2016 bei der Immobilie, die von der ABR German Real Estate Management AG (GRE) verwaltet wird, Schimmel beseitigt und Fenster ausgebessert.
Der Zustand des Gebäudes sei viel schlechter gewesen als erwartet, erklärte die Hausverwaltung damals. Ingenieurbüros wurden in der Folge damit beauftragt, Gutachten über weitere Maßnahmen zu erstellen.
Kein Kommentar der Immobilienfirma
Seitdem ist nicht mehr viel passiert. Das Haus steht mittlerweile leer. Kommt der Eigentümer den Forderungen nach einer Zwischenvermietung nicht nach, werde ein Wohnnutzungsgebot unter Festsetzung von Zwangsgeldern erlassen, so Becker.
Dagegen könne er natürlich Rechtsmittel einlegen. „Da unsere Bescheide jedoch dem Sofortvollzug unterliegen, muss er dazu allerdings zum Verwaltungsgericht gehen und versuchen, die aufschiebende Wirkung wiederherstellen zu lassen“, so Pressesprecher Becker weiter.
Das Immobilienunternehmen GRE wollte sich nicht zu den Vorkommnissen äußern.